Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

Nordrhein-Westfalen

Eignungs- und Orientierungspraktikum

Fünf Personen stehen lächelnd zusammen

Von Anfang an gut begleitet

Das Eignungs- und Orientierungspraktikum (EOP) ist das erste Praxiselement in der Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer. 

Grundlegende, aktuell gehaltene Informationen zum EOP finden sich auf der Seite des Prüfungsamtes.

Das EOP ist nicht regionalisiert, Studierende einer jeden lehrerausbildenden Universität können, vorausgesetzt die jeweilige Universität gibt keine besonderen Regelungen zur Schulbindung vor, an jeder öffentlichen Schule in NRW das EOP absolvieren. Über die Suchmaschine für Praktikumsplätze finden Sie alle verfügbaren Stellen für das Eignungs- und Orientierungspraktikum.

Bei allen Fragen zu Zielsetzung sowie inhaltlicher und organisatorischer Ausgestaltung des Eignungs- und Orientierungspraktikums unterstützen Sie die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner an den Hochschulen. Auf den entsprechenden Websites erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen zu diesem und den anderen Praxiselementen während des Studiums.

Ansprechpartner für das ZfsL Rheine sind:

Oliver Piendl, Fachleiter Eignungsreflexion, elise-rheine1[at]schule.nrw.de (elise-rheine1[at]schule[dot]nrw[dot]de)

Frauke Meinhard, Fachleiterin Eignungsreflexion, elise-rheine2[at]schule.nrw.de (elise-rheine2[at]schule[dot]nrw[dot]de)


Zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes sind alle Personen, die neu in eine Schule kommen, verpflichtet, einen Nachweis zum Masernschutz zu führen. Die Verpflichtung ergibt sich durch die masernspezifischen Regelungen in § 20 Abs. 8 - 14 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Somit müssen auch Studierende, die ihr Eignungs- und Orientierungspraktikum ableisten, ihren Masernschutz der Schule gegenüber nachweisen. Dieser Nachweis muss bereits vor Antritt des EOP beigebracht werden. Die Studierenden sollten vor Beginn des EOPs bereits durch ihre Hochschule über die Nachweispflicht zum Masernschutz informiert worden sein. Die Schulleiterinnen/Schulleiter ist nach dem IfsG für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes zuständig und müsste die Studierenden ggf. vom EOP an der Schule ausschließen, da eine Immunität erst ca. 14 Tage nach erfolgter Impfung nachgewiesen werden kann.